Adamovic1. AuflJänner 2010
Klagebeantwortung
(1) In Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs 1 Z 1, 2 und 4 bis 8 hat der Vorsitzende dem geklagten Versicherungsträger die Klagebeantwortung mit schriftlichem Beschluss unter Setzung einer Frist von zwei Wochen aufzutragen.