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zu § 85 ASGG Klagebeantwortung

Adamovic1. AuflJänner 2010

Klagebeantwortung

 

(1) In Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs 1 Z 1, 2 und 4 bis 8 hat der Vorsitzende dem geklagten Versicherungsträger die Klagebeantwortung mit schriftlichem Beschluss unter Setzung einer Frist von zwei Wochen aufzutragen.

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