Klagseinbringung
Jeder Klage ist eine Ausfertigung des Bescheides des Versicherungsträgers in Ur- oder Abschrift anzuschließen; dies gilt nicht für Sozialrechtssachen nach § 65 Abs. 1 Z 3.
Klagseinbringung
Jeder Klage ist eine Ausfertigung des Bescheides des Versicherungsträgers in Ur- oder Abschrift anzuschließen; dies gilt nicht für Sozialrechtssachen nach § 65 Abs. 1 Z 3.
