In einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 2 und über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach § 65 Abs. 1 Z 5 darf vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger hierüber bereits mit Bescheid entschieden hat. Der § 67 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Um Missdeutungen zu vermeiden, stellt § 69 klar, dass in den Fällen des § 65 Abs 1 Z 2 und 5 stets ein Bescheid des Versicherungsträgers vorausgehen muss. Es besteht die Besonderheit, dass ein Bescheid den Versicherten belastet, gegen den er sich dann mit einer Unterlassungsklage wenden kann.

