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Verordnungen zu § 27a EStG (Hofstätter)

Steuerrechtsredaktion LN75. LfgSeptember 2017

§ 27a (BGBl II 322/2011 idF BGBl II 15/2017)

Aufgrund des § 27a Abs. 4 Z 3 EStG und § 93 Abs. 2 Z 2 EStG, BGBl. Nr. 400/1988, wird verordnet:

§ 1. Unter Kapitalmaßnahmen werden verschiedene zivil- und gesellschaftsrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit Wertpapieren verstanden. Für steuerliche Zwecke ist nach dieser Verordnung zwischen steuerrelevanten Kapitalmaßnahmen (§ 2 bis 7) und nicht steuerrelevanten Kapitalmaßnahmen (§ 8) zu unterscheiden.

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