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Verordnungen zu § 11 EStG (Hofstätter)

Steuerrechtsredaktion LN62. LfgDezember 2012

VERORDNUNG DES BUNDESMINISTERS FÜR FINANZEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES EINKOMMENSTEUERGESETZES 1988

(BGBl II 100/2000, AÖFV 74/2000)

Auf Grund des § 11 Abs. 1 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des BGBl. I Nr. 106/1999 wird verordnet:

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