§ 45 Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Durch Art III Z 7 AbgÄG 1997, BGBl I 9/1998, wurde die bisherige Wortfolge „im ersten Hauptstück“ durch die Wortfolge „in diesem Bundesgesetz“ ersetzt. Seite 1

