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§ 45 UmgrStG (Hofstätter)

Steuerrechtsredaktion LN62. LfgDezember 2012

§ 45 Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Durch Art III Z 7 AbgÄG 1997, BGBl I 9/1998, wurde die bisherige Wortfolge „im ersten Hauptstück“ durch die Wortfolge „in diesem Bundesgesetz“ ersetzt.

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