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§ 38d UmgrStG (Hofstätter)

Steuerrechtsredaktion LN68. LfgFebruar 2015

§ 38d (1) Bei den Anteilsinhabern der spaltenden Körperschaft unterbleibt die Besteuerung hinsichtlich der übertragenen im Spaltungsvertrag festgelegten Gegenleistung im Sinne des § 38a. Dies gilt auch dann, wenn die spaltende Körperschaft nicht liquidiert wird.

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