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§ 24 UmgrStG (Hofstätter)

Steuerrechtsredaktion LN90. LfgOktober 2023

§ 24 (1) Für den Übertragenden gilt Folgendes:

Hinsichtlich des Zusammenschlusstichtages, der Behandlung des Übertragenden und der zum Zwecke der Darstellung des Vermögens erstellten Zusammenschlussbilanz sind die §§ 13 bis 15 sowie § 16 Abs. 1 und 5 anzuwenden.§ 13 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, das sich die Firmenbuchzuständigkeit auf die Sachgründung einer einzutragenden Personengesellschaft und auf den Eintritt neuer Gesellschafter in eingetragene Personengesellschaften bezieht und die Meldung bei dem für die Feststellung der Einkünfte der Personengesellschaft zuständigen Finanzamt zu erfolgen hat.

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