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§ 65 EStG 1988 (Hofstätter)

Steuerrechtsredaktion LN62. LfgDezember 2012

(§ 65 ist gem § 127 Abs 1 idF Art I Z 62 Steuerreformgesetz 1993, BGBl 818, für die Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 enden, nicht mehr anzuwenden. Bis dahin gilt die nachstehende Fassung:)

 

§ 65 Wurden von einem Arbeitnehmer die dem Freibetragsbescheid zugrunde gelegten Aufwendungen nicht in der berücksichtigten Höhe getätigt, so hat dies der Arbeitnehmer, wenn er keinen Jahresausgleich gemäß § 72 Abs. 2 Z 3 beantragt, dem Finanzamt bis 30. Juni nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres mitzuteilen. Die Mitteilung kann in Form einer Erklärung für die Einkommensteuer oder für den Jahresausgleich von Amts wegen erfolgen.“

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