§ 62 Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (§ 66) vom Arbeitslohn abzuziehen:
Der Pauschbetrag für Werbungskosten (§ 16 Abs. 3),der Pauschbetrag für Sonderausgaben (§ 18 Abs. 2),§ 62 Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (§ 66) vom Arbeitslohn abzuziehen:
Der Pauschbetrag für Werbungskosten (§ 16 Abs. 3),der Pauschbetrag für Sonderausgaben (§ 18 Abs. 2),