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§ 60 EStG 1988 (Hofstätter)

Steuerrechtsredaktion LN62. LfgDezember 2012

(§ 60 ist gem § 127 Abs 1 idF Art I Z 62 Steuerreformgesetz 1993, BGBl 818, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 enden, nicht mehr anzuwenden. Für Lohnzahlungszeiträume bis dahin gilt die nachstehende Fassung:)

 

§ 60 In den Fällen des § 56 Abs. 2 hat die zuständige Behörde dafür zu sorgen, daß die Änderungen in der Haushaltsliste vermerkt werden. Zu diesem Zweck hat

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