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§ 67 EStG Abs. 12 (Fuchs)

Fuchs60. LfgOktober 2020

1. VwGH v. 7. 10. 2003, Zl. 2000/15/0014.

Es trifft zu, dass § 67 Abs 11 EStG die Anwendung des erst durch Art 39 Z 54 StruktAnpG 1996, BGBl 201, hinzugefügten Abs 12 nicht ausdrücklich normiert. Aus der Gesetzessystematik ergibt sich aber, dass diese Bestimmung auch im Fall der Veranlagung von Arbeitnehmern (wie auch der Veranlagung von Grenzgängern) Anwendung zu finden hat. § 67 Abs 12 ordnet zum Zweck der systematisch richtigen Zuordnung (vgl Erl zur RV des StruktAnpG 1996, 72 BlgNr 20. GP ) den Abzug der dort näher genannten Beiträge iS des § 62 Z 3, 4 und 5 EStG vor Anwendung des festen Steuersatzes an. Damit wird aber bloß ein Berechnungsmodus für die mit einem festen Steuersatz nach § 67 zu versteuernden Bezüge festgelegt, sodass davon auszugehen ist, dass etwa mit dem Verweis in § 67 Abs 11 ua auf die Abs 1 und 2 leg cit auch die Berechnungsregel des Abs 12 leg cit mitumfasst ist. Zudem hat die Behörde zu Recht auf den Wortlaut des § 67 Abs 2 idF des Art 39 Z 52 StruktAnpG 1996 hingewiesen, der die in Abs 12 genannten Beiträge auch explizit im Rahmen der näheren Berechnung der mit dem festen Steuersatz zu versteuernden sonstigen Bezüge (im Rahmen der sog Sechstelüberschreitung) anspricht.

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