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§ 23 Z 2 EStG (Büsser)

Büsser54. LfgDezember 2017

1. VwGH 28. 11. 2007, 2005/15/0134

Der Grundsatz, dass für die Gewinnverteilung zwischen den Gesellschaftern in erster Linie die Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag maßgeblich sind, gilt nicht, wenn einem Gesellschafter tatsächlich - unter welchem Titel und in welcher Form immer - ein höherer als der gesellschaftsvertraglich vorgesehene Gewinnanteil zukommt.

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