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§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG (Zorn)

Zorn67. LfgApril 2024

 § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG

1. VwGH v. 21. 1. 2004, Zl. 99/13/0174.

Aufwendungen eines Beamten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Personalvertreter sind bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Beamter nicht als Werbungskosten anzusehen (Hinweis Erk v 28. 5. 1997, Zl 94/13/0203). Daraus ergibt sich aber nicht, dass die fallweise Nutzung eines Raumes für die Tätigkeit als Personalvertreter eine die Anerkennung als Arbeitszimmer hindernde gemischte (der Lebensführung im Sinne des § 20 EStG 1988 zuzurechnende) Verwendung darstellt.

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