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§ 20 EStG (Zorn)

Zorn30. LfgJuli 2005

 1. VwGH v. 17. 9. 1991, Zl. 90/14/0244.

Wie VwGH v 9. 4. 1986, Zl 85/13/0147 (Abgrenzung Berufsausbildung - Berufsfortbildung; hier Fahrtkosten eines Landesbeamten betreffend, der die Überstellung in die Verwendungsgruppe B anstrebte und deshalb ein Bundesgymnasium besuchte, um die Reifeprüfung abzulegen). Nach dieser Rechtsprechung ist der Besuch einer höheren Schule auch dann Ausbildung und in den Bereich der Lebensführung zu verweisen, wenn sie neben einem bereits ausgeübten Beruf im Rahmen des sog zweiten Bildungsweges (in einer Abendschule oder in Abendkursen) erworben wird. Dies deshalb, weil das in solchen Schulen vermittelte Wissen eine umfassende Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe eröffnet und nicht der spezifischen fachlichen Weiterbildung (= Fortbildung in einem bestimmten, bereits ausgeübten Beruf dient. Der Umstand allein, daß der erfolgreiche Abschluß einer derartigen Schule für das berufliche Fortkommen vorteilhaft sein kann, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, weil jede gediegene Ausbildung geeignet ist, die Chancen im künftigen Berufsleben zu verbessern, ohne deswegen die Eigenschaft einer Ausbildung zu verlieren.

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