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§ 18EStG Abs. 1 Z 5 (Büsser)

Büsser40. LfgJuli 2010

 1. VwGH 20. 9. 2006, 2001/14/0190

Dieselbe Zahlung kann nicht zugleich als freiwillige Zuwendung iSd § 4 Abs 4 Z 5 und als Beitrag an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschafen zu beurteilen sein.

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