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§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG (Büsser)

Büsser47. LfgJänner 2014

1. VwGH v. 2. 3. 1993, Zl. 93/14/0003.

Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen (hier zur Krankenversorgung) sind nur insoweit Werbungskosten, als der Stpfl zur Leistung - dem Grunde und der Höhe nach - gesetzlich verpflichtet ist. Hiezu würde es genügen, wenn die Beiträge dem Stpfl auf Grund eines Beschlusses des zuständigen Kammerorganes zwingend zur Entrichtung auferlegt sind.

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