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§ 16 Abs. 1 Z 3 EStG (Zorn)

Zorn41. LfgJänner 2011

 1. VwGH v. 29. 6. 1995, Zl. 93/15/0104

Unter Berufsverbänden und Interessenvertretungen iS des § 16 Abs 1 Z 3 EStG 1988 sind Zusammenschlüsse von Personen zu verstehen, die denselben Beruf oder doch artverwandte, durch eine natürliche Interessengemeinschaft verbundene Berufe ausüben. Nicht als Berufsverbände und Interessenvertretungen gelten dagegen Institutionen, die nicht darauf ausgerichtet sind, speziell berufliche Interessen der Mitglieder zu fördern, sondern bei denen die Fördertätigkeit in einem nicht eindeutigen und damit losen Zusammenhang zur Berufstätigkeit steht. Unter Wahrnehmung der beruflichen Interessen ist dabei die Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen der Mitglieder, zB durch Beratung, Aus- oder Weiterbildung zu verstehen.

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