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§ 6 Z 14 EStG (Zorn)

Zorn67. LfgApril 2024

 § 6 Z 14 EStG

1. VwGH 24. 2. 2004, 99/14/0250

§ 6 Z 14 lit normiert, dass die Einbringung von Vermögen in eine Körperschaft als Tausch gilt. Die Anwendung des Tauschgrundsatzes hat zur Folge, dass beim Einbringenden Erlöse in Höhe des gemeinen Wertes des in die Gesellschaft eingebrachten Vermögens anzusetzen sind (Hinweis Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 6 Z 14 Tz 2).

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