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§ 6 Z 10 EStG (Zorn)

Zorn65. LfgApril 2023

 zu § 6 Z 10 EStG

Die mit § 3 Abs 1 Z 6 korrelierende Bestimmung des § 6 Z 10 macht deutlich, dass die Kürzung von Investitionskosten nur bei Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, nicht jedoch generell vorgesehen ist. Baukostenzuschüsse, die diese Bedingungen nicht erfüllen, stellen daher Betriebseinnahmen dar, die zur Gänze der Einkommensbesteuerung unterliegen.

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