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§ 4 Abs 5 EStG (Zorn)

Zorn57. LfgMai 2019

1. VwGH v. 23. 2. 1994, Zl. 93/15/0167.

Eine Reise liegt dann vor, wenn der Unternehmer sich zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder aus sonstigem betrieblichen Anlaß vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit, dh vom Ort seiner Betriebsstätte, entfernt, ohne daß dadurch der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben wird.

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