Ein allenfalls wissenschaftlicher Zweck hinsichtlich der Erfüllung läßt sich von einer wissenschaftlichen Tätigkeit nicht trennen.Nicht jede der Erwachsenenbildung dienende Lehraufgabe verfolgt einen wissenschaftlichen Zweck. Dementsprechend enthält § 4 Abs 4 Z 5 im Zusammenhang mit den der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben den besonderen Hinweis „welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen“.