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zu § 4 Abs. 4 Z 5 EStG (Zorn)

Zorn33. LfgJänner 2007

 1. VwGH v. 28. 9. 1994, Zl. 94/13/0143.

Ein allenfalls wissenschaftlicher Zweck hinsichtlich der Erfüllung läßt sich von einer wissenschaftlichen Tätigkeit nicht trennen.Nicht jede der Erwachsenenbildung dienende Lehraufgabe verfolgt einen wissenschaftlichen Zweck. Dementsprechend enthält § 4 Abs 4 Z 5 im Zusammenhang mit den der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben den besonderen Hinweis „welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen“.

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