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§ 4 Abs 4 EStG (Zorn)

Zorn67. LfgApril 2024

 § 4 Abs 4 EStG

1. VwGH v. 17. 9. 1991, Zl. 90/14/0244.

Die Ausbildung an einer höheren Schule ist auch dann als Ausbildung und nicht als Fortbildung anzusehen, wenn sie neben einem bereits ausgeübten Beruf im Rahmen des sogenannten „zweiten Bildungsweges“ (in einer Abendschule bzw in Abendkursen) erworben wird. Dies deshalb, weil das in solchen Schulen vermittelte Wissen eine umfassende Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe darstellt und nicht der spezifischen fachlichen Weiterbildung (= Fortbildung) in einem bestimmten Beruf dient. Der Umstand allein, daß der Abschluß einer derartigen Schule für das berufliche Fortkommen vorteilhaft sein kann, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, weil jede gediegene Ausbildung geeignet ist, die Chancen im (künftigen) Berufsleben zu verbessern, ohne deshalb die Eigenschaften einer Ausbildung zu verlieren.

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