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§ 4 Abs 2 EStG (Zorn)

Zorn65. LfgApril 2023

 zu § 4 Abs 2 EStG

Die Instrumente des § 12 (Direktübertragung stiller Reserven, Übertragungsrücklage) werden bei Bilanzierenden in der Bilanz geltend gemacht. Nachträgliche Geltendmachung bildet daher eine Bilanzänderung, die der Regel des § 4 Abs 2 dritter und vierter Satz unterliegt.

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