vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 81a BörseG (Temmel)

Temmel1. AuflMai 2011

(1) Für die Zwecke der §§ 81a bis 94 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

„Wertpapiere“ sind übertragbare Wertpapiere im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 18 der RL 2004/39/EG mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 19 jener Richtlinie mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte