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zu § 76 BörseG (Wenzl)

Wenzl1. AuflMai 2011

Verzeichnis geregelter Märkte

 

(1) Die FMA hat ein Verzeichnis der inländischen geregelten Märkte gemäß Art. 47 der Richtlinie 2004/39/EG zu führen. Geregelte Märkte sind in Österreich insbesondere der amtliche Handel und der geregelte Freiverkehr im Sinne dieses Bundesgesetzes.

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