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zu § 64 BörseG (Wenzl/Temmel)

Wenzl/Temmel1. AuflMai 2011

Zulassungsverfahren zum amtlichen Handel

 

(1) Das Börseunternehmen entscheidet über Anträge auf Zulassung von Wertpapieren sowie von Emissionsprogrammen, in deren Rahmen Nichtdividendenwerte emittiert werden, zum amtlichen Handel.

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