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zu § 57 BörseG (Kinsky)

Kinsky1. AuflMai 2011

Freie Makler1)

 

(1) Das Börseunternehmen hat, wenn dies nach der gemäß § 56 Abs. 1 bestimmten Art des Börsehandels erforderlich ist, Börsemitglieder zu Freien Maklern zu bestellen. Diese haben die Vermittlung von Geschäften über die ihnen gemäß § 56 Abs. 4 zugeteilten Verkehrsgegenstände durchzuführen.

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