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zu § 48g BörseG (Tipold)

1. AuflMai 2011

Sonderbestimmungen für das Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information

 

(1) Soweit im Folgenden nicht etwas anderes angeordnet wird, gelten für das Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631 (StPO).

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