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zu § 45 BörseG (Temmel)

1. AuflMai 2011

Börsenaufsicht

 

(1) Die Wertpapierbörsen unterliegen der Aufsicht der FMA. Die FMA überwacht die Rechtmäßigkeit der Börseorganisation und der Beschlüsse der Organe des Börseunternehmens insbesondere im Wege des gemäß § 46 zu bestellenden Börsekommissärs.

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