vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 25 BörseG (Knauder)

Knauder1. AuflMai 2011

Handelsaufsicht

 

(1) Das Börseunternehmen hat den Börsehandel zu überwachen und während der Börsezeit die nach den Handelsregeln erforderlichen Entscheidungen zu treffen sowie für die Einhaltung der Handelsregeln zu sorgen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte