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zu § 3 BörseG (Knauder)

Knauder1. AuflMai 2011

(1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

Das Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden soll;durch die beabsichtigte Tätigkeit des Unternehmens weder für das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen noch für die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums eine Gefährdung zu erwarten ist; dies gilt insbesondere für den Einfluß auf die Liquidität der Märkte;

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