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§ 909 UGB

1. AuflMai 2019

§ 909. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Aus § 908 in § 909 verschoben durch RÄG 2014, BGBl I 2015/22.

Unionsrechtliche Grundlage: keine

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