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Artikel 41 (Zehetbauer)

Zehetbauer1. AuflMai 2019

KAPITEL VII
Nichtigkeit von dem Übereinkommen widersprechenden Vereinbarungen

 

Art 41. 1. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 40 ist jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von den Bestimmungen dieses Übereinkommens abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung. Die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen hat nicht die Nichtigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen zur Folge.

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