§ 431. Der Frachtführer hat ein Verschulden seiner Leute und ein Verschulden anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden.
Stammfassung; Überschrift eingefügt durch HaRÄG, BGBl I 2005/120.
Unionsrechtliche Grundlage: keine