§ 421. Der Lagerhalter hat wegen der Lagerkosten ein Pfandrecht an dem Gute, solange er es im Besitze hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann.
Überschrift eingefügt durch HaRÄG, BGBl I 2005/120; Rest Stammfassung.
Unionsrechtliche Grundlage: keine