§ 418. Der Lagerhalter hat dem Einlagerer die Besichtigung des Gutes, die Entnahme von Proben und die zur Erhaltung des Gutes notwendigen Handlungen während der Geschäftsstunden zu gestatten.
Überschrift eingefügt durch HaRÄG, BGBl I 2005/120; Rest Stammfassung.
Unionsrechtliche Grundlage: keine