§ 409. Der Spediteur hat die Provision zu fordern, wenn das Gut dem Frachtführer oder dem Verfrachter zur Beförderung übergeben ist.
Überschrift eingefügt durch HaRÄG, BGBl I 2005/120; Text Stammfassung.
Unionsrechtliche Grundlage: keine
§ 409. Der Spediteur hat die Provision zu fordern, wenn das Gut dem Frachtführer oder dem Verfrachter zur Beförderung übergeben ist.
Überschrift eingefügt durch HaRÄG, BGBl I 2005/120; Text Stammfassung.
Unionsrechtliche Grundlage: keine