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§ 398 UGB (Bollenberger)

Bollenberger1. AuflMai 2019

§ 398. Der Kommissionär kann sich, auch wenn er Eigentümer des Kommissionsguts ist, für die im § 397 bezeichneten Ansprüche nach Maßgabe der für das Pfandrecht geltenden Vorschriften aus dem Gute befriedigen.

Überschrift eingefügt durch Art I Z 171 HaRÄG, BGBl I 2005/120.

Unionsrechtliche Grundlage: keine

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