§ 398. Der Kommissionär kann sich, auch wenn er Eigentümer des Kommissionsguts ist, für die im § 397 bezeichneten Ansprüche nach Maßgabe der für das Pfandrecht geltenden Vorschriften aus dem Gute befriedigen.
Überschrift eingefügt durch Art I Z 171 HaRÄG, BGBl I 2005/120.
Unionsrechtliche Grundlage: keine