§ 395. Ein Kommissionär, der den Ankauf eines Wechsels übernimmt, ist verpflichtet, den Wechsel, wenn er ihn indossiert, in üblicher Weise und ohne Vorbehalt zu indossieren.
Überschrift eingefügt durch Art I Z 168 HaRÄG, BGBl I 2005/120.
Unionsrechtliche Grundlage: keine