§ 389. Unterlässt der Kommittent, über das Gut zu verfügen, obwohl er dazu nach Lage der Sache verpflichtet ist, so hat der Kommissionär die nach § 373 dem Verkäufer zustehenden Rechte.
Überschrift eingefügt durch Art I Z 162 HaRÄG, BGBl I 2005/120.
Unionsrechtliche Grundlage: keine