§ 351. Zulasten eines Unternehmers kann die Anwendung des § 934 ABGB vertraglich ausgeschlossen werden.
Überschrift eingefügt und Vorschrift neu gefasst durch HaRÄG, BGBl I 2005/120.
Unionsrechtliche Grundlage: keine
§ 351. Zulasten eines Unternehmers kann die Anwendung des § 934 ABGB vertraglich ausgeschlossen werden.
Überschrift eingefügt und Vorschrift neu gefasst durch HaRÄG, BGBl I 2005/120.
Unionsrechtliche Grundlage: keine