§ 344. Die von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig.
Überschrift eingefügt, § 344 terminologisch angepasst und Abs 2 gestrichen durch HaRÄG, BGBl I 2005/120.
Unionsrechtliche Grundlage: keine