§ 269a. Wenn und soweit die Europäische Kommission internationale Prüfungsstandards übernommen hat, sind Abschlussprüfungen und Konzernabschlussprüfungen unter Beachtung dieser Grundsätze durchzuführen.
Eingefügt durch URÄG 2008, BGBl I 2008/70.
Unionsrechtliche Grundlage: Art 26 AbschlussprüfungsRL 2006/43/EG