§ 266. Im Konzernanhang sind ferner anzugeben:
zu den in der Konzernbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeitender Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren,§ 266. Im Konzernanhang sind ferner anzugeben:
zu den in der Konzernbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeitender Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren,