§ 261. (1) Ein gemäß § 254 Abs. 3 auszuweisender Unterschiedsbetrag ist in jedem Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünftel durch Abschreibungen zu tilgen. Die Abschreibung des Unterschiedsbetrags kann auch – soweit er einem erworbenen Geschäfts(Firmen)wert im Sinne des § 203 entspricht – planmäßig auf die Geschäftsjahre, in denen er voraussichtlich genutzt wird, verteilt werden.