§ 227. § 227. Forderungen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren sind jedenfalls als Ausleihungen auszuweisen. Ausleihungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr sind im Anhang anzugeben.
Eingefügt durch RLG, BGBl 1990/475.
Unionsrechtliche Grundlage: Art 9 C III BilanzRL 1978/660/EWG .