§ 215. § 215. Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, darf das Gericht die Vorlage der Bücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.
Eingefügt durch RLG, BGBl 1990/475; zuletzt geändert durch HaRÄG, BGBl I 2005/120.