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§ 56 UGB (Torggler/Trenker)

Torggler/Trenker1. AuflOktober 2013

§ 56. Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.

Stammfassung.

Deutsche Parallelbestimmung: § 56 dHGB

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