zu § 185 UGB - Andere Auflösungsgründe (Konwitschka)
Konwitschka1. AuflAugust 2016
§ 185. (1) Wird der vereinbarte Zweck erreicht oder seine Erreichung unmöglich, so endet die stille Gesellschaft, auch wenn sie auf bestimmte Zeit eingegangen worden und diese Zeit noch nicht abgelaufen ist.