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zu § 185 UGB - Andere Auflösungsgründe (Konwitschka)

Konwitschka1. AuflAugust 2016

§ 185. (1) Wird der vereinbarte Zweck erreicht oder seine Erreichung unmöglich, so endet die stille Gesellschaft, auch wenn sie auf bestimmte Zeit eingegangen worden und diese Zeit noch nicht abgelaufen ist.

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